Ich hätte nicht gedacht, dass ich mich dazu auch äußere. Heute ist mir jedoch in einem bekannten Social-Media-Post aufgefallen, dass eine Zeitung berichtete, rund 21 % der unter 25-Jährigen würden von ihren Eltern zu einem Vorstellungsgespräch begleitet.
In den Kommentaren auf der Social-Media-Plattform findet sich alles – von positiven über neutrale bis hin zu negativen Meinungen. Die Spannbreite reicht von „Das ist ihr gutes Recht“ bis zu „Verweichlichte Generation“. Da ich selbst als Ausbilder tätig war, möchte ich gern eine Hilfestellung geben und die Rechte aufzeigen, die Bewerber haben.
Rechtliches
(Stand 03.2026)
| Alter | Pflicht oder nicht Pflicht | Bemerkung |
| kleiner 16 Jahre | Bei unter 16 jährige Bewerber ist eine Erziehende Person Pflicht. | |
| 16 – 17 Jahre | Als Gesprächsleiter darf ich der Erziehungsberechtigte Person den Beistand im Gespräch nicht verweigern. | Das sollte gut überlegt sein, viele Bewerber die eine Erziehungsberechtigte Person (oder auch Freund:in) mitnehmen kann einen unselbstständigen Eindruck hinterlassen. |
| Ab 18 Jahre | Keine Pflicht und die erziehungsberechtigte Person kann der Zutritt zum Vorstellungsgespräch verweigert werden. | Ab 18 Jahren sollte man alleine zum Vorstellungsgespräch erscheinen. Anderweiter kann es den Eindruck erwecken, das der Bewerber unselbständig ist. (Gibt ein sehr schlechten Eindruck) |
Personen unter 18 Jahre (16 – 17 Jahre)
Bei Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz sind oft auch unter 18-Jährige dabei. Da sie nur eingeschränkt geschäftsfähig sind, muss neben der Unterschrift des angehenden Auszubildenden auch eine erziehungsberechtigte Person unterschreiben. Diese hat zudem ein Informationsrecht und darf daher beim Vorstellungsgespräch anwesend sein. Bei Bewerbern unter 18 Jahren darf eine erziehungsberechtigte Person beim Gespräch den zutritt nicht verweigert werden. Die erziehungsberechtigte Person darf dem Vertreter der Firma (Ausbilder:in, Chef:in, Gesprächsleiter:in) ebenfalls Fragen stellen.
Personen unter 16 Jahre
Bei Personen unter 16 Jahre, ist es Pflicht bei dem Gespräch eine Erziehungsberechtigte Person dabei zu haben.
Personen ab 18 Jahre
Falls eine Erziehungsberechtigte Person dabei ist, kann diese vom Vorstellungsgespräch ausgeschlossen werden.
Quellen der entsprechende Gesetze und Auszüge
DSGVO Artikel 8
- Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. 2Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird. 3Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf.
- Der Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde.
- Absatz 1 lässt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten, wie etwa die Vorschriften zur Gültigkeit, zum Zustandekommen oder zu den Rechtsfolgen eines Vertrags in Bezug auf ein Kind, unberührt.
BGB § 104 (Geschäftsfähigkeit)
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
BGB § 105 (Nichtigkeit der Willenserklärung)
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
BGB § 105a (Geschäfte des täglichen Lebens)
Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.
BGB § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger)
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
BGB § 107 (Einwilligung des gesetzlichen Vertretes)
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
BGB § 108 (Vertragsabschluss ohne Einwilligung)
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
JArbSchG § 32 (Erstuntersuchung)
1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
- er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
- dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.
JArbSchG § 33 (Erste Nachuntersuchung)
(1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, daß der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.
(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.
(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.
Es gibt noch viele weitere Gesetze was minderjährige Auszubildende machen dürfen und was nicht, aber das Beschreibe ich in einem anderen Post.
Was mache ich nun als Bewerber:in?
Wenn du unter 16 Jahre bist, ist es gesetzlich geregelt das ein Elternteil mit ins Gespräch muss. Ich selber würde hier (schon bei der Einladung) darauf verlangen das ein Elternteil oder Erziehungsberechtigte Person beim Vorstellungsgespräch dabei ist. Auch wenn ich es als sehr löblich finde, das eine junge Person versucht selbstständig auf den Beinen zu stehen.
Wenn du zwischen 16 – 18 Jahre bist. Denke bitte darüber nach. Es kann sich nachteilig Auswirken wenn ein Elternteil oder eine erziehungsberechtigte Person dabei ist.
Ich selbst achtete auf, das sich Bewerber selbstbewusst präsentieren. Wenn eine Vertrauensperson mit im Gespräch ist, dann kann es so wirken das du nicht selbstbewusst bist und nicht an deine Stärken glaubst.
Wenn du zum Gespräch gefahren wirst und deine Begleitperson nur im Flur oder Empfangsraum wartet ist es OK.
Es gibt kulante Gesprächsführer, welche es in Ordnung finden wenn die Begleitung auf einige Fragen (bei unter 16 Jährigen) antworten. Bei 16-17 Jährige Bewerber darf die Begleitung mit ins Gespräch aber bedenke das es ein schlechten Eindruck auf dein Selbstbewusstsein machen kann. Noch nach dem Gespräch kann deine Begleitung fragen stellen oder direkt beim Vertragsunterschreiben, solange du noch keine 18 Jahre bist muss ein Elternteil oder Erziehungsberechtigte Person den Ausbildungsvertrag unterschreiben kann somit auch auf die Informationspflicht verweisen.
Wenn du über 18 Jahre bist, ist eine Begleitung zum fahren OK sofern du keine Möglichkeit hattest selbstständig oder nur mit Verspätung zum Gespräch zu erscheinen. Beispiel: Dein eigenen Kraftfahrzeug ist defekt oder die Verbindungen der Öffentlichen sind sehr schlecht. Wobei wenn die Öffentlichen eine schlechte Verbindung haben würde ich mir Gedanken machen ob du auch über die drei Jahre immer pünktlich zur Arbeit und Berufsschule auftauchst. Wenn du Gefahren wirst, solltest du überlegen ob die Begleitung mit in den Betrieb kommt oder doch lieber solange irgendwo ein Kaffee trinken geht oder im Auto wartet.
Allgemeines Verhalten im Bewerbungsgespräch
Unabhängig des Alters solltest du dir vor dem Gespräch Informationen über das Unternehmen einholen, damit du weißt was die Produzieren / machen oder womit sich die Firma abhebt von den Mitbewerbern.
Zeige dich Positiv, präsentiere dich selbstbewusst und hebe deine Stärken im Interview hervor. Aber übertreibe nicht. Du bist weder Chuck Norris, noch John Wick und die Firma hat nicht auf dich gewartet 🙂 .
Kleide dich ordentlich, ich selber achtete auf saubere Kleidung und Ordentliches aussehen. Ein Anzug, Sakko ist nicht unbedingt Pflicht macht aber ein ordentlichen Eindruck. Wenn im Vorfeld herausgefunden wird ob der Betrieb ein bestimmten Dresscode vorhanden ist, dann sollte man sich danach richten. Bei unter 16 jährige Personen ist oft nur eine Ordentliche Kleidung und gepflegtes Aussehen nötig, alles weiter gibt plus Punkte.
Bewerbungs-/Vorstellungsgespräch
Das ist Aufregend, manchmal Nervenaufreiben und das ist Verständlich. Oft hängt von diesem Gespräch der Werdegang deiner Zukunft ab, da ist es verständlich das du Nervös bist.
- Sei Pünktlich: Pünktlichkeit ist das A und O – sei am besten 10–15 Minuten vor dem Gespräch vor Ort. Komm nicht abgehetzt oder gestresst, sondern ganz entspannt. So zeigst du Respekt und Professionalität.
- Mitnehmen: Nimm einen Notizblock oder je nach Branche vielleicht ein Tablet für Notizen sowie eine Kopie deiner Bewerbung mit. Überlege dir Fragen, die du hast, schreibe sie auf und stelle sie im Gespräch. Praktisch ist es auch, die Telefonnummer deines Gesprächspartners oder des Unternehmens dabei zu haben, falls es bei den öffentlichen Verkehrsmitteln zu Verspätungen kommt oder du im Stau stehst und nicht pünktlich ankommen kannst.
- Auftreten: Schalte dein Handy oder Smartphone in den Flugmodus! Wenn während des Gesprächs ein mobiles Gerät ständig Geräusche macht und deine Aufmerksamkeit fordert, wirkt das desinteressiert. Verzichte auf Kaugummi. Wenn du Raucher bist, rauche nach dem Gespräch nicht vorher! Sei natürlich und authentisch – bleib einfach du selbst.
- Achte auf deine Körpersprache: Selbstbewusste Menschen haben einen festen Händedruck, eine aufrechte Körper Haltung und schauen ihrem Gesprächspartner während des Gesprächs in die Augen, statt auf den Boden oder den Tisch. Sie weichen den Blicken des Gegenübers nicht ständig aus. Dein Gesprächspartner möchte dir nichts Böses, sondern etwas über dich erfahren, wissen, wie du tickst und dich verhältst. Sei selbstbewusst, aber zeige dabei kein aggressives verhalten (tiefdringende Blicke).
- Zeige Dankbarkeit: Zum Ende des Gesprächs zeigt ein Dank für die Zeit und ein Händedruck zum Abschied, begleitet von einem Lächeln, zeigt erneut Respekt und hinterlässt einen positiven Eindruck.
Einige Unternehmen führen vorab elektronische Vorstellungsgespräche durch. Achte dabei auf deinen Hintergrund – Unordnung kann zu Punktabzug führen – und hinterlasse auch hier einen ordentlichen Eindruck. Also nicht im Bett liegen und dort das Gespräch führen oder im Wohnzimmer mit laufender Musik oder Fernseher. Die Plattform für die (eventuelle) Videokonferenz bestimmt der potenzielle Arbeitgeber. Wenn du sagst „habe ich nicht“, wird das Ausbildungsjahr vermutlich ohne dich starten. Prüfe daher vor dem Gespräch deine Technik auf Funktionalität! Wenn sie nicht funktioniert, hast du im Bewerbungsprozess schlechte Karten.
Auch während Videokonferenzen oder Videocalls gelten die gleichen Punkte wie in der Liste. Sorge dafür, dass du etwas zu trinken und gegebenenfalls Taschentücher griffbereit hast. Schalte alle Störgeräusche wie Smartphone, Messenger und Ähnliches aus. Gehe am besten vorher noch einmal auf die Toilette, da Unterbrechungen während des Gesprächs oft zu Punktabzügen führen.
Weitere Hinweise
Auch wenn du als Bewerber mit 16 oder 17 Jahren eine Begleitung zum Gespräch mitbringen darfst (Elternteil oder erziehungsberechtigte Person), hinterlässt das oft keinen guten Eindruck.
Falls ein Elternteil oder eine erziehungsberechtigte Person Fragen hat, können diese nach dem Gespräch oder bei der Vertragsunterzeichnung gestellt werden.
Gehe gut vorbereitet in das Gespräch, informiere dich darüber, was das Unternehmen herstellt oder anbietet, halte Augenkontakt, sei authentisch und selbstbewusst.
Verzichte auf unrealistische Gehaltsvorstellungen und frage nicht während des Gesprächs, ab wann Homeoffice möglich ist. Zieh dich ordentlich an, achte auf ein gepflegtes Erscheinungsbild – dann stehen deine Chancen auf die Stelle gut.
Quellen
- Focus (Bericht): Gen Z nimmt Eltern zum Vorstellungsgespräch mit (extern)
- Gesetze im Internet (zitierte Gesetze): Gesetze im Internet (extern)
